Rat für Kunst und Kultur
Verfassung
Neufassung der Verfassung vom 22.11.2017
§1 Definition und Aufgaben
- Der Rat für Kunst und Kultur ist die gewählte Interessenvertretung der in Potsdam in Kunst, Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Institutionen, Gruppen, Formationen und Einzelpersonen.
- Der Rat für Kunst und Kultur befasst sich mit allen relevanten, das kulturelle Leben Potsdams betreffenden Fragen, sucht die Öffentlichkeit und berät gesellschaftliche Gruppen, Politik und Verwaltung und vermittelt im Konfliktfall.
- Der Rat für Kunst und Kultur hat seinen Sitz in Potsdam und tagt an wechselnden Orten.
§2 Gremien
- Die Gremien des Rates für Kunst und Kultur sind die Vollversammlung und der gewählte Rat.
§3 Zusammensetzung des Rates
- Er besteht aus mindestens drei, maximal sieben gewählten Ratsmitgliedern. Die Ratsmitglieder sollen aus den Bereichen öffentliche Institutionen, geförderte Einrichtungen, Initiativen, Kultur- und Kreativwirtschaft, Stadtteilkultur kommen.
- Zusätzlich kann der Rat zwei beratende Mitglieder berufen.
§4 Wahl des Rates
- Die Wahl der Ratsmitglieder des Rates für Kunst und Kultur erfolgt in der Vollversammlung für zwei Jahre. Es wird eine Wahlleiterin[1]bestellt, die sich nicht selbst zur Wahl stellt. Es wird geheim gewählt.
- Die Vollversammlung der Kulturschaffenden wählt die Mitglieder des Rates auf Basis der eingereichten Vorschläge. Die Kandidaturen sind bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich beim Rat einzureichen.
- Alle Mitglieder des Rates werden einzeln gewählt. Alle Kandidatinnen können sich um die sieben Plätze wiederholt bewerben. Jede Anwesende hat eine Stimme je Wahlgang. Ein Ratsmitglied ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der bei der Vollversammlung abgegebenen Stimmen erhält. Sollte in einem der Wahlgänge keine Kandidatin die absolute Mehrheit erreichen, ist eine Stichwahl der beiden Bestplatzierten notwendig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht hat.
- Reduziert sich die Zahl der Ratsmitglieder durch das Ausscheiden Einzelner unter die Zahl 3, sind umgehend Neuwahlen anzusetzen.
§5 Arbeitsweise des Rates für Kunst und Kultur
- Die gewählten Ratsmitglieder benennen aus ihrer Mitte eine Sprecherin und ihre Stellvertreterin sowie eine interne Koordinatorin. Die Sprecherin repräsentiert den Rat für Kunst und Kultur nach außen. Die Koordinatorin koordiniert die Abläufe des Rates.
- Die Mitglieder des Rates geben sich selbst einen Sitzungsrhythmus und eine Tagesordnung. Termine und Tagesordnung der Sitzungen werden durch die Koordinatorin des Rates für Kunst und Kultur organisiert.
- Die Vertretung eines Ratsmitglieds für den Fall, dass dieses an einer Sitzung des Rates nicht teilnehmen kann, ist ausgeschlossen.
- Der Rat arbeitet im Konsensprinzip. In nicht zu klärenden Streitfragen hat er letztinstanzlich seine Vollversammlung anzurufen.
- Der Rat tagt in der Regel öffentlich.
- Die Sprecherin berichtet in der Regel quartalsweise in geeigneter Form über die inhaltliche Arbeit des Rates an die Vollversammlung.
- Vorschläge zur Tagesordnung des Rates für Kunst und Kultur können fortlaufend gemacht werden. Der Rat wählt sich seine Tagesordnung selbst. Es besteht kein Anspruch auf Behandlung der vorgeschlagenen Themen durch den Rat.
- Der Rat kann zu speziellen Fragen Arbeitsgruppen berufen und Fachveranstaltungen initiieren. Die Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens einem Ratsmitglied und sie haben das Recht, sich zusätzlich Experteninnen einzuladen.
§6 Aufgaben und Arbeitsweise der Vollversammlung
- Der Rat kann jederzeit eine Vollversammlung einberufen. Mindestens einmal jährlich findet eine Vollversammlung statt. Die Einladungsfrist für die Vollversammlung ist vier Wochen.
- Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Personen. Sie kann dem Rat per Beschlussfassung in einfacher Mehrheit grundlegende Themen zur weiteren Bearbeitung aufgeben.
- Anträge auf Änderung der Verfassung müssen schriftlich beim Rat eingereicht und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt sowie mit der Einladung zur Vollversammlung an registrierten Interessierten weitergeleitet werden.
- Verfassungsänderungen oder die Auflösung des Rates für Kunst und Kultur können nur mit einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden.
[1] Es sind stets Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen gemeint; aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die weibliche Form verwendet.